Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zur Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Baumschutzsatzung) vom 24.01.2019 gelten im Innenbereich nach §34 BauGB und den Gebieten mit städtebaulichen Satzungen – Bebauungsplänen nach §30 BauGB bundeseinheitlich die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Diese sind für alle Kommunen verbindlich.
Unabhängig davon, zu welcher Zeit Bäume gefällt werden, gilt während der Brut- und Setzzeit zwischen dem 01. März und dem 30. September nach dem BNatSchG eine generelle Sperrzeit für Baumfällungen und Habitus verändernde Eingriffe. Diese Sperrzeit gilt sowohl für Bäume, die eine gewisse Mindestgröße und einen gewissen Stammumfang besitzen, als auch für Sträucher und Büsche. Bei jeder Baumfällung müssen auch die Regelungen des BNatSchG eingehalten werden, wonach keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden dürfen. Deshalb muss vor der Baumfällung auch auf eventuelle Nester und Nisthöhlen geachtet werden. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben. Höhlen, Spalten oder Nischen an Bäumen werden teilweise ganzjährig, bzw. wiederholt im Jahr durch Fledermäuse und Vögel genutzt. Die Beseitigung dieser Strukturen durch Baumfällungen ist ganzjährig verboten und bedarf einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Die nachfolgenden Hinweise betreffen nur die geänderte Verfahrensweise gegenüber den bisherigen Baumschutzsatzungen. Mit der Aufhebung der gemeindlichen Baumschutzsatzungen wird die Verantwortung für den behutsamen Umgang mit der Natur in die Verantwortung der Grundstückseigentümer gelegt.
Was ist vor einer Baumfällung zu beachten?
1. Wenn Sie in der Zeit vom 01. März bis 30. September Gehölze fällen oder mehr als zulässig beschneiden wollen, benötigen Sie auf Grund des entgegenstehenden gesetzlichen Verbots immer eine Befreiung von diesem Verbot durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde ist bei B-Plangebieten die Gemeinde, bei §34 BauGB-Gebieten die Untere Naturschutzbehörde (UNB). Innerhalb des genannten Zeitraumes kann gemäß §67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung vom Beseitigungsverbot oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG gewährt werden.
2. Sie müssen zunächst immer in eigener Verantwortung prüfen, ob mit der beabsichtigten Fällung oder dem beabsichtigten Rückschnitt von Gehölzen geschützte Arten beeinträchtigt, verletzt oder getötet werden könnten. Ist das der Fall, benötigen Sie eine Ausnahme der UNB.
3. Ebenso müssen Sie zunächst immer in eigener Verantwortung prüfen, ob die Fällung einen „erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft“ darstellen könnte. Ist das der Fall, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Zuständige Behörde ist bei B- Plangebieten die Gemeinde, bei §34 BauGB -Gebieten die Untere Naturschutzbehörde (UNB). Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- oder Strafvorschriften der §§69 und 71 BNatSchG. Zuwiderhandlungen können eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, oder in bestimmten Fällen sogar eine Straftat darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.
4. In den B-Plangebieten gilt darüber hinaus, dass die auf der Grundlage des BNatSchG in den grünordnerischen Festsetzungen des jeweiligen B-Planes festgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft unabhängig von den Textziffern 1. bis 4. Bestandsschutz haben.
5. Bei Bauanträgen für die Bebauung eines Grundstückes ist die zuständige Behörde die „Untere Bauaufsichtsbehörde“ in Strausberg. Aufgrund der eingereichten Bauantragsunterlagen werden die Gemeinde und die UNB hinsichtlich des Erteilens ihres Einvernehmens nur als Verfahrensbeteiligte einbezogen. Unabhängig vom Ergebnis dieser Stellungnahmen entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde, ob eventuelle naturschutzrechtliche Auflagen der UNB in die Baugenehmigung einfließen.
Ihr Bürgermeister
Marco Rutter